Kanzlei Feser
Sie sind hier: Startseite » ZVG » Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung » Zweiter Titel Zwangsversteigerung » II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens » § 29 ZVG
Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Versteigerungsantrag von dem Gläubiger zurückgenommen wird.
Erläuterungen
Entstehungsgeschichte
Gesetzeszweck