Kanzlei Feser
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Die erste Gesetzesfassung vom 24.03.1897 (RGBl. 1897, 97) lautet:
§ 48 Bedingte Rechte sind wie unbedingte, Rechte, die durch Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung gesichert sind, wie eingetragene Rechte zu berücksichtigen.